Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Angebot und Umfang der Lieferung

Angebote sind freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns nach restloser Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten schriftlich bestätigt ist.

Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Abänderungen, Ergänzungen und oder mündliche Abreden müssen von uns ebenfalls schriftlich anerkannt werden.

Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen. Die in Drucksachen enthaltenen Angaben, wie Verkaufs- und Lieferbedingungen, Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt sind. Mehr- und Mindergewichte und -lieferungen in handelsüblichen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen.

Änderungen der technischen Daten und Konstruktionen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten. Katalog- und listenmäßige Angaben stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar.

2. Geltungsbereich

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte, gleichgültig ob sie nochmals vereinbart sind oder nicht, so lange unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen in der vorliegenden Form in Kraft sind. Gegenüber Nichtkaufleuten gelten unsere Lieferbedingungen, soweit sich nicht aus dem ABGB etwas anderes ergibt. Insoweit gelten dann die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

3. Exportkontrolle

Die Lieferung von Produkten, Technologien und Dienstleistungen (Waren) erfolgt unter der Bedingung, dass der Käufer genauestens alle anzuwendenden nationalen und internationalen Ausfuhrbestimmungen und Gesetze beachtet. Der Käufer darf keine Waren, weder im ganzen noch teilweise, weder unmittelbar noch wissentlich, weder irgendeiner Empfangsstelle noch irgendeiner natürlichen oder juristischen Person, gegen die sich Sanktionen der Vereinten Nationen richten, verfügbar machen oder re- exportieren. Er darf ferner die Waren weder im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Umschlag, Handhabung, Wartung, Lagerung, Ortung, Identifizierung oder Verbreitung chemischer, biologischer oder nuklearer Waffen, noch mit der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Trägerraketen, die solche Waffen zum Einsatz bringen können, verwenden. Der Kunde darf keinen Export/Re-Export ohne Genehmigung durchführen, soweit eine erforderlich ist.

4. Bearbeitung eingesandter Teile

Zur Bearbeitung bzw. Reparatur bestimmte Teile sind frei unserem Werk und, soweit erforderlich, in guter Verpackung unter Beifügung eines Packzettels zu übersenden. Eine Versandanzeige ist uns unter Angabe unserer Auftragsnummer zu übermitteln.

Reparaturen werden nur in unseren Werken u. Service- Centern vorgenommen. Ausnahmen bedürfen unserer schriftlichen Genehmigung. Für Kosten, die durch eine Reparatur in fremden Betrieben entstehen, gleichgültig, ob die Mängelrüge zu Recht besteht oder nicht, kommen wir nicht auf. Die Gewährleistung gemäß Ziffer 8 erlischt, sobald ein Eingriff von dritter Seite an den Lieferteilen vorgenommen wird.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise gelten ab Werk und schließen, Fracht, Porto, Wertsicherung und die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht ein. Die Zahlungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum bar und ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Ausgenommen hiervon sind Reparatur und Ersatzteilsendungen, die sofort netto Kasse fällig werden.

Bei erstmaliger Geschäftsverbindung sowie Auslandsgeschäften gelten gesonderte Vereinbarungen. Schecks und Wechsel gelten erst mit Ihrer Einlösung als Zahlung, wobei sich der Lieferer die Annahme von Wechseln vorbehält. Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen werden, ohne daß es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf, und unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte, Verzugsentschädigungen in Höhe der jeweiligen Bankzinsen und -spesen für offene Geschäftskredite berechnet.

Tritt nach Lieferung in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine Verschlechterung ein, oder erhalten wir von einer solchen Verschlechterung erst nach Lieferung Kenntnis, so werden unsere Forderungen sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen.

Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, daß Ansprüche an uns und uns angeschlossene Firmen gegen Verpflichtungen aufgerechnet werden.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit nicht anerkannten Gegenansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen.

6. Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Tilgung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen, bezahlt ist. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware ordnungsgemäß zu lagern und gegen Feuer- und Wasserschäden sowie Diebstahl zu versichern. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Auf unser Verlangen ist uns bei Zahlungsverzug des Käufers zu gestatten, die beim Käufer lagernden und von uns gelieferten Waren bestandsmäßig aufzunehmen.

Wird die in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung. Im übrigen verwahrt der Käufer unentgeltlich die in unserem Alleineigentum oder Miteigentum stehenden Ware für uns.

Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübertragung nicht bezahlter Ware ist ihm untersagt.

Der Käufer ist verpflichtet, uns von der Gefährdung des Eigentums durch drohende oder erfolgte Pfändung, Zurückhaltung oder sonstigen Eingriffen Dritter u.s.w. unverzüglich zu benachrichtigen und den Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentum hinzuweisen. Er haftet für den Schaden aus der Unterlassung sowie für etwaige Interventionskosten. Die zur Abwendung der Pfändung aufgewendeten Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware - gleich in welchem Zustand - so tritt er hiermit bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen bis zu Höhe unseres in der veräußerten Sache eingebauten Warenwertes gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer ermächtigt. Anderweitige Abtretungen sind unzulässig. Auf unser Verlangen ist der Verkäufer verpflichtet, die Abtretung den Unterbestellern bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Unterbesteller erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Wir sind befugt, die Forderung selbst einzuziehen.

Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Lieferungsforderungen um insgesamt mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

Bei Rücknahme von Lieferteilen aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts sind wir grundsätzlich nur verpflichtet, eine Gutschrift des Rechnungswertes unter Abzug der inzwischen eingetretenen Wertminderung sowie der Rücknahme- und Demontagekosten, mindestens jedoch 30%, zu erteilen.

7. Lieferzeit

Die Lieferung erfolgt innerhalb der bestätigten Kalenderwoche. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, gleichviel, ob bei uns oder bei unseren Zulieferanten eingetreten, z.B. Fälle höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen oder andere unverschuldete Verzögerungen in der Fertigstellung von Lieferteilen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Teile und Rohstoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Derartige Hindernisse sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferzeit zur Folge, die nach Verständigung über die gewünschte Änderung von neuem zu laufen beginnt. Eine Verzugsentschädigung wird nicht gewährt.

Wird der Versand der Ware aus Gründen verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, so werden dem Besteller nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch Lagerung entstandenen Kosten - bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens 1 % des auf die eingelagerten Teile entfallenden Rechnungsbetrages - für jeden Monat berechnet. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auch außerhalb unserer Werke zu lagern. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

8. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile ab Werk auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

Verzögert sich der Versand infolge Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

9. Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich von uns nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb 12 Monaten bei 8-Stunden-Betrieb oder 6 Monaten bei Mehrschichtbetrieb vom Zeitpunkt des Gefahrenüberganges an, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen schlechten, von uns beschafften Materials oder mangelhafter Ausführung, sich als unbrauchbar erweisen, oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird. Voraussetzung ist die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtungen.

Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich und schriftlich zu melden.

Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Änderungen oder einer Ersatzteillieferung hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren. Reparaturen werden nur in unseren Werken vorgenommen. Beanstandete Teile sind uns erst auf unsere Anforderung zurückzusenden. Ausgewechselte Teile werden unser Eigentum.

Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit, der Art ihrer Verwendung, infolge natürlicher Abnützung fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Einwirkungen, oder Witterungs- oder Natureinflüssen einer Beschädigung oder einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen, wird keine Haftung übernommen. Für die zugesicherten Eigenschaften unserer Lieferteile sind die Ergebnisse auf unserem Prüfstand maßgebend. Für Störungen, die durch die Einbauverhältnisse oder unsachgemäße Pflege entstehen, übernehmen wir keine Haftung. Bei Lieferungen von Einzelteilen haften wir nur für zeichnungsgemäße Ausführung. Für ausgeführte Nachbesserungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Haftung nur bis zum Ablauf der Garantiefrist für die ursprüngliche Lieferung.

Die Haftung erlischt, wenn Nacharbeiten, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne unsere vorherige, schriftliche Zustimmung vorgenommen werden. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz eines mittelbaren Schadens sind ausgeschlossen.

Wir beraten nach bestem Wissen; es ist aber Sache des Bestellers, unsere Vorschläge sorgfältig auf ihre Verwendungsfähigkeit zu prüfen. Gewährleistungsansprüche werden insoweit nicht übernommen

10. Rücktrittsrecht und sonstige Rechte

Dem Besteller steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn uns die Lieferung völlig unmöglich wird, wenn wir uns im Verzug befinden und dabei schuldhaft eine uns mit Rücktrittsdrohung gesetzte ausreichende Nachfrist haben verstreichen lassen, oder wenn sich die Nachbesserung als unmöglich erweist. Unvorhergesehene Ereignisse im Sinne der Ziffer 6, die zu einer Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit führen, berechtigen uns unter Ausschluss irgendwelcher Ansprüche des Bestellers ganz oder teilweise zum Rücktritt, wenn sich seit Auftragserstellung die wirtschaftlichen Verhältnisse so erheblich verändert haben, daß uns die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

Außer dem vorstehenden Rücktrittsrecht und den in Ziffer 8 festgelegten Ansprüchen kann der Besteller keinerlei Ersatzansprüche oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit dem Liefervertrag oder mit dem Liefergegenstand zusammenhängen, gegen uns geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft. Etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt die übrigen Bedingungen nicht. Wenn eine Sistierung oder Stornierung des Vertrages vereinbart wird, behält sich der Lieferer vor, dem Besteller Annullierungskosten zu berechnen.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Lieferers. Gerichtsstand ist im vollkaufmännischen Verkehr bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten - auch bei Klagen im Wechsel- oder Scheckprozeß - Düsseldorf, oder - nach unserer Wahl - der Sitz des Bestellers oder die Hauptstadt des Staates, in dem er seinen Sitz hat. Für das gerichtliche Mahnverfahren wird als Gerichtsstand ausschließlich Düsseldorf vereinbart. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

Bedingungen des Bestellers, die mit diesen Lieferbedingungen in Widerspruch stehen, sind für uns nicht verbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden, und wir ihren Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben. Von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen etwa abweichende Abmachungen gelten nur für das betreffende Geschäft, für das Ihnen eine schriftliche Bestätigung unsererseits vorliegt.

12. Unwirksamkeit von Bedingungen

Sollten einzelne dieser Bedingungen unwirksam sein oder durch rechtskräftiges Gerichtsurteil für unwirksam erklärt werden, so bleiben die übrigen Bedingungen davon in ihrer Wirksamkeit unberührt.

 

 

Düsseldorf, Oktober 2019

Hitachi Drives & Automation GmbH