Verkaufs- und Lieferbedingungen der Hitachi Industrial Equipment Systems Europe GmbH
Für alle Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der Hitachi Industrial Equipment Systems Europe GmbH (nachfolgend auch „HITACHI“, „Verkäufer“, „Lieferant“, „wir“ oder „uns“ genannt) sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Andere Bedingungen, insbesondere in vom Käufer ausgestellten Dokument oder in einer schriftlichen oder mündlichen Mitteilung seitens des Käufers, sind grundsätzlich ausgeschlossen und haben nur in dem Umfang Gültigkeit, in welchem sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte, gleichgültig, ob sie nochmals ausdrücklich vereinbart sind oder nicht.
1. Vertragsschluss
(1) Verträge kommen nur aufgrund unserer schriftlichen Auftragsbestätigung nach restloser Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten zustande. Unsere Angebote sind daher freibleibend. Abänderungen und/oder Ergänzungen eines vorherigen Angebots seitens des Käufers oder mündliche Abreden sind zudem nur bei schriftlicher Bestätigung oder schriftlicher Annahme durch uns verbindlich.
(2) Die in von uns erstellten Unterlagen enthaltenen Angaben, Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sind nur verbindlich, wenn sie darüber hinaus ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt werden.
(3) Handelsübliche Minder- oder Mehrlieferungen der verkauften Menge gelten als Vertragserfüllung und berechtigen den Käufer nicht zu Beanstandungen oder Preisminderungen.
(4) Änderungen der technischen Daten und Konstruktionen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben uns jederzeit vorbehalten. Katalog- und listenmäßige Angaben stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich HITACHI Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten - insbesondere unseren Wettbewerbern - nicht zugänglich gemacht werden, da sie vertrauliche Informationen sowie Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) sind. Gleichzeitig übernimmt HITACHI keinerlei Verantwortung für Fehler, Auslassungen oder sonstige Mängel in Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Preise für die Waren verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, Ausfuhr- und Einfuhrzölle sowie sonstige Einfuhr- oder andere Steuern, für die gegebenenfalls zusätzliche Gebühren erhoben werden. Die in einem Angebot oder in der Auftragsbestätigung von HITACHI angegebenen Preise sind nur vorläufig und können jederzeit angepasst werden, um die zwischenzeitlich eingetretene Erhöhungen unserer Kosten wie, insbesondere Transport- und Arbeitskosten, in Rechnung zu tragen. Grundsätzlich ist der Vertragspreis der seitens HITACHI am Tag der Auslieferung an den Käufer geltende Preis. Alle Angebote/Verkaufsbestätigungen und Rechnungen werden unter dem uneingeschränkten Vorbehalt des Rechts von HITACHI auf Preisanpassung in Bezug auf Folgendes ausgestellt (a) Änderungen des geltenden Wechselkurses zwischen der Währung, in der der Preis zu zahlen ist, und dem japanischen Yen
(b) Änderungen des geltenden EU-Einfuhrzolls.
(2) Die Zahlungen müssen gemäß den freigegebenen Zahlungsbedingungen in der Auftragsbestätigung erfolgen. Ausgenommen hiervon sind Reparatur und Ersatzteilsendungen, die sofort fällig werden. Schecks oder Bargeld akzeptieren wir als Zahlweise nicht.
(3) Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen kommt der Käufer automatisch in Verzug, ohne dass es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf, und wir können eine angemessene Verzugsentschädigungen geltend machen. Tritt nach Lieferung in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine Verschlechterung ein, oder erhalten wir von einer solchen Verschlechterung erst nach Lieferung Kenntnis, so werden unsere Forderungen sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, in diesen Fällen noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen.
(4) Die Zurückhaltung von Zahlungen seitens des Käufers oder die Aufrechnung des Käufers mit nicht von uns schriftlich anerkannten Gegenansprüchen ist unzulässig.
3. Lieferzeit
(1) Sofern nicht anders angegeben, erfolgt die Lieferung EX WORKS (Incoterms 2020) ab unserer Fabrik/unserem Lager.
(2) Wir unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um die Waren zu dem vereinbarten Lieferdatum zu liefern. Wir unternehmen jedoch keine Verpflichtung, Garantie oder Gewährleistung dafür, dass die Lieferung tatsächlich zum angegebenen Lieferdatum erfolgt.
(3) Zudem verlängert sich jeder angegebene Liefertermin angemessen um Zeiträume, in denen die Herstellung oder Lieferung der Waren oder andere Arbeiten von uns im Zusammenhang mit diesem Vertrag durch ein Ereignis höherer Gewalt (siehe Ziffer 13), behördliche Maßnahmen, andere unverschuldete Verzögerungen in der Fertigstellung von Lieferteilen, Betriebsstörungen oder Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Teile und Rohstoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind, verhindert, behindert, verzögert oder erheblich unwirtschaftlich gemacht werden.
(4) Auch nachträglich vom Käufer gewünschte Änderungen können zu einer erheblichen Verzögerung führen und die Lieferzeit kann in diesen Fällen sogar von neuem zu laufen beginnen, abhängig von dem Umfang der gewünschten Änderungen.
(5) Eine Verzugsentschädigung wird dem Käufer nicht gewährt. Sowohl Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns vom Käufer gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf (sogenannte „Kardinalpflichten“). Bei fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant für die darauf zurückzuführenden Sach- und Vermögensschäden, mit deren Eintritt bei Vertragsschluss typischer- und vernünftigerweise zu rechnen war. Als Maßstab dafür gilt der Gesamtwert der an den Lieferanten innerhalb der dem Schadensereignis vorangegangenen zwölf Monate gezahlten Gesamtvergütung.
(6) Vom Vertrag kann der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn HITACHI die Verzögerung zu vertreten hat. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen jedoch nicht verbunden. Erhebliche Zölle - auch solche, welche die Regierung eines Landes kurzfristig verhängt hat - berechtigten den Käufer nicht zum Rücktritt. Solche Zölle sind auch keine höhere Gewalt auf Seiten des Käufers.
(7) HITACHI ist berechtigt, die Waren in einer oder mehreren Teillieferungen zu liefern. Bei Teillieferungen ist jede Teillieferung als separater Vertrag zu behandeln. Eine verspätete Lieferung oder ein sonstiger Verzug bei einer Teillieferung entbindet den Käufer nicht von seiner Verpflichtung, die übrigen Lieferungen anzunehmen und zu bezahlen.
(8) Die Lieferung von Waren, von denen nur ein Teil mangelhaft ist, berechtigt den Käufer nicht zur Zurückweisung der übrigen oder noch nicht gelieferten Waren.
(9) Sofern HITACHI nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, sind alle Waren gemäß der üblichen Praxis von HITACHI zu verpacken. Der Käufer trägt die Kosten für jede vom Käufer verlangte Spezialverpackung oder für jede Verpackung, die durch eine andere als die von HITACHI übliche Art der Lieferung erforderlich wird.
(10) Sofern für Ausfuhr/Einfuhr der Ware eine Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und/oder die Erlaubnis einer sonstigen Behörde erforderlich ist - was festzustellen ausschließlich in der Verantwortung des Käufers liegt - verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Zeit, die für die Antragstellung und die Erteilung der Genehmigung/Erlaubnis benötigt wird, ohne dass dies zu einem Verzug von HITACHI führt. Sofern die Mithilfe/Unterstützung seitens HITACHI für die Antragstellung benötigt wird, ist HITACHI berechtigt, dem Läufer dafür eine verhältnismäßige Kostenpauschale zu berechnen. Die Kosten der Behörden und/oder externer Dienstleister für die Antragstellung sind ausschließlich vom Käufer zu tragen.
(11) Wird der Versand der Ware an den Käufer oder an eine von ihm benannte Lieferadresse aus Gründen verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere wegen ausstehenden offiziellen Genehmigungen, kurzfristig eingeführten erheblichen Zöllen/Zollabgaben und/oder Konflikten zwischen verschiedenen Ländern, so werden dem Käufer nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch Lagerung entstandenen Kosten - bei Lagerung im Werk des Lieferers pauschal mindestens 1 % des auf die eingelagerten Teile entfallenden Rechnungsbetrages - für jeden Monat berechnet. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auch außerhalb unserer Werke zu lagern. Wir sind berechtigt, den Versand nach Wegfalls des Hindernissen so lange zu verweigern, bis der Käufer die von uns für die Lagerung berechneten Kosten vollständig ausglichen hat.
4. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile ab Werk auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand infolge Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
5. Exportkontrolle
(1) Sind für den Erwerb, die Beförderung oder die Verwendung der Waren durch den Käufer Lizenzen oder Genehmigungen staatlicher oder sonstiger Behörden erforderlich, so hat der Käufer diese auf eigene Kosten einzuholen und sie HITACHI auf Verlangen nachzuweisen. Andernfalls ist der Käufer nicht berechtigt, die Zahlung des Preises zurückzuhalten oder zu verzögern. Die HITACHI hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Falls HITACHI eine Ausfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden Deutschlands oder, im Falle eines Streckengeschäfts, eines anderen Landes einholen muss, ist der Käufer verpflichtet, uns alle zu diesem Zweck benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Land des endgültigen Bestimmungsortes sowie den Namen und die Anschrift des Empfängers, und er gewährleistet, dass diese Informationen wahrheitsgemäß, genau und ausreichend detailliert sind. Der
Käufer verpflichtet sich ferner, alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Beantragung und den Erwerb von internationalen Einfuhrzertifikaten, Einfuhrlizenzen und Liefernachweisen, soweit anwendbar.
(2) Der Käufer darf weder direkt noch indirekt die Waren, ganz oder teilweise, noch relevante Technologien, Dienstleistungen oder technische Daten in Länder reexportieren, in die der Export solcher Waren, Technologien, Dienstleistungen oder Daten nach den Gesetzen der Regierung, welche die betreffende Ausfuhrgenehmigung erteilt hat, beschränkt ist (es sei denn, eine solche Ausfuhrgenehmigung genehmigt dies ausdrücklich). Für den Fall, dass von HITACHI gelieferte Waren oder darin enthaltene Materialien, Teile oder Komponenten oder relevante technische Daten aus den Vereinigten Staaten stammen, verpflichtet sich der Käufer, die Bestimmungen der U.S. Export Administration einzuhalten.
(3) Der Käufer darf die Waren oder die dazugehörigen technischen Daten weder ganz noch teilweise an Bestimmungsorte exportieren, reexportieren oder zur Verfügung stellen, die den Sanktionen der Vereinten Nationen, der EG und/oder nationaler Staaten unterliegen, oder an Personen oder Organisationen, die den Sanktionen der Vereinten Nationen, der EG und/oder nationaler Staaten unterliegen, oder für Zwecke, die durch solche Sanktionen verboten sind. Der Käufer darf die Waren weder direkt noch indirekt für den Export in ein Land weiterverkaufen, das gegen Exportkontrollen, Gesetze, Regeln oder Vorschriften des Ursprungslandes der Waren verstößt.
(4) Der Käufer bestätigt, dass die Waren oder alle relevanten technischen Daten nicht für Zwecke im Zusammenhang mit der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (chemische, biologische oder nukleare Waffen und entsprechende Flugkörper) verwendet werden.
(5) Der Käufer ist verpflichtet, mindestens vier (4) Jahre lang ab dem Datum der Lieferungen von HITACHI Unterlagen aufzubewahren, die belegen, dass alle an den Käufer gelieferten Waren an dem nach den Gesetzen der Regierung, welche die Ausfuhrgenehmigung erteilt hat, zulässigen Bestimmungsort eingegangen sind, und der Käufer wird uns diese Nachweise auf Verlangen vorlegen. Die Verpflichtungen von HITACHI aus einem Vertrag setzen voraus, dass alle erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen von den zuständigen Behörden eingeholt wurden. Der Käufer hat uns die strikte Einhaltung dieser Bedingungen auf Anfrage gesondert schriftlich zu bestätigen.
6. Eigentumsvorbehalt
(1) Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher uns gegen den Käufer zustehenden Forderungen aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen unser Eigentum. Soweit der Wert der Sicherungsrechte von HITACHI die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, treten wir automatisch alle Forderungen zurück an den Käufer ab, welche die 20 %-Grenze übersteigen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware ordnungsgemäß zu lagern und gegen Feuer- und Wasserschäden sowie Diebstahl zu versichern. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Auf unser Verlangen ist uns bei Zahlungsverzug des Käufers zu gestatten (und der Käufer wird dies ermöglichen), die beim Käufer lagernden und von uns gelieferten Waren bestandsmäßig zurück zu nehmen.
(3) Wird die in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung. Im Übrigen verwahrt der Käufer unentgeltlich die in unserem Alleineigentum oder Miteigentum stehenden Ware für uns.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübertragung nicht bezahlter Ware ist ihm jedoch untersagt. Der Käufer ist verpflichtet, uns von der Gefährdung des Eigentums durch drohende oder erfolgte Pfändung, Zurückhaltung oder sonstigen Eingriffen Dritter u.s.w. unverzüglich zu benachrichtigen und den Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentum hinzuweisen. Er haftet für den Schaden aus der Unterlassung sowie für etwaige Interventionskosten. Die zur Abwendung der Pfändung aufgewendeten Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware - gleich in welchem Zustand - so tritt er hiermit bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen bis zu Höhe unseres in der veräußerten Sache eingebauten Warenwertes gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab.
(5) Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer ermächtigt, anderweitige Abtretungen sind unzulässig. Auf unser Verlangen ist der Verkäufer verpflichtet, die Abtretung den Unterbestellern bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Unterbesteller erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Wir sind befugt, die Forderung selbst einzuziehen. Bei Rücknahme von Lieferteilen aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts sind wir grundsätzlich nur verpflichtet, eine Gutschrift unter Abzug der inzwischen eingetretenen Wertminderung sowie der Rücknahme- und Demontagekosten, mindestens jedoch 30%, zu erteilen.
7. Bearbeitung eingesandter Teile
(1) Zur Bearbeitung bzw. Reparatur bestimmte Teile sind vom Käufer frei unserem Werk und, soweit erforderlich, in guter Verpackung unter Beifügung eines Packzettels zu übersenden. Eine Versandanzeige ist uns unter Angabe unserer Auftragsnummer zu übermitteln.
(2) Reparaturen werden nur in unseren Werken und Service-Centern vorgenommen. Ausnahmen bedürfen unserer schriftlichen Genehmigung. Für Kosten, die durch eine Reparatur in fremden Betrieben entstehen, gleichgültig, ob die Mängelrüge zu Recht besteht oder nicht, kommen wir nicht auf.
(3) Die Gewährleistung erlischt, sobald ein Eingriff von dritter Seite an den Lieferteilen vorgenommen wird.
8. Haftung für Mängel der Lieferung
(1) Beschaffenheitsvereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer hinsichtlich der Kaufsache sind gegenüber den objektiven Anforderungen vorrangig.
(2) Mängel sind uns unverzüglich - spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware - schriftlich anzuzeigen.
(3) Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit, der Art ihrer Verwendung, infolge natürlicher Abnützung fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, falschem Einbau, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Einwirkungen, oder Witterungs- oder Natureinflüssen einer Beschädigung oder einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen, wird keine Haftung übernommen. Für die zugesicherten Eigenschaften unserer Lieferteile sind die Ergebnisse auf unserem Prüfstand maßgebend. Für Störungen, die durch die Einbauverhältnisse oder unsachgemäße Pflege entstehen, übernehmen wir keine Haftung. Bei Lieferungen von Einzelteilen haften wir nur für zeichnungsgemäße Ausführung. Für ausgeführte Nachbesserungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Haftung nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung.
(4) Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware bis zur Rücksendung ordnungsgemäß in seinem Betrieb aufzubewahren. Beanstandete Waren werden nach unserer Wahl in unseren eigenen Räumlichkeiten oder in den Räumlichkeiten des Käufers untersucht und getestet, und der Käufer stellt uns angemessene Einrichtungen in seinen Räumlichkeiten zur Verfügung, um die Beanstandung zu untersuchen. Jede vollständige oder teilweise Rücksendung von Waren durch den Käufer an uns bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Frachtkosten, die Transportversicherung und alle anderen Kosten, die im Zusammenhang mit einer solchen Rücksendung entstehen, gehen ausschließlich zu Lasten des Käufers. Ausgewechselte Teile werden unser Eigentum.
(5) Vorbehaltlich einer unabdingbaren vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung leisten wir weder Gewähr noch haften wir für von Dritten oder vom Käufer vorgenommene Änderungen, Ausbesserungsarbeiten, Instandsetzungs-arbeiten am Liefergegenstand. Bei solchen Eingriffen geht die Verantwortung für CE Konformität des Liefergegenstandes auf den Käufer über.
(6) Gewährleistung erfolgt ausschließlich nach Ermessen von uns durch Nachbesserung oder den Austausch defekter Teile. Im Falle einer unberechtigten Mängelrüge werden dem Käufer die entstandenen Sachaufwendungen in Rechnung gestellt.
(7) Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere für Folgeschäden, indirekte Schäden und/oder entgangener Gewinn, sind von der Haftung ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
a) bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns,
b) bei unserer Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, wobei unter einer wesentlichen Vertragspflicht eine solche zu verstehen ist, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Käufer vertrauen darf (sogenannte „Kardinalpflichten“),
c) bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
d) im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefertermin ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde,
e) im Falle unserer ausdrücklichen schriftlichen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges,
f) im Falle der Übernahme des Beschaffungsrisikos durch uns,
g) sofern eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und/oder nach etwaigen sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen besteht.
In den vorgenannten Fällen haften wir jedoch nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Ersatz von entstandenen Schäden wird auf den zehnfachen Wert der betroffenen Lieferung mit einer Haftungshöchstsumme von 1 Mio. EUR begrenzt.
(8) Vorbehaltlich der spezifischen Gewährleistungsbedingungen für das Produkt verjähren alle Mängelansprüche des Käufers 12 Monate nach Gefahrübergang bzw. Erhalt der Ware, je nachdem, was früher eintritt.
9. Insolvenz und Zahlungsausfall
(1) Wenn der Käufer uns nicht in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen bezahlt oder eine andere dieser Bedingungen oder einen anderen Vertrag mit HITACHI verletzt oder einen Vergleich abschließt oder einen Konkurs begeht oder sich mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn gegen ihn ein Mahnbescheid erlassen wird oder wenn (im Falle eines Unternehmens) ein Beschluss über die Auflösung des Käufers gefasst wird (außer zum Zwecke einer zuvor von uns
schriftlich genehmigten Verschmelzung oder Umstrukturierung) oder wenn ein Konkursverwalter über das Vermögen oder die Unternehmen des Käufers bestellt wird oder wenn Umstände eintreten, die eine Auflösung des Käufers erforderlich machen. oder wenn (bei einer Gesellschaft) ein Beschluss über die Auflösung des Käufers gefasst wird (es sei denn, es handelt sich um einen Zusammenschluss oder eine Umstrukturierung, der/die zuvor schriftlich von HITACHI genehmigt wurde) oder wenn ein Konkursverwalter über die Vermögenswerte oder Unternehmen des Käufers bestellt wird oder wenn Umstände eintreten, die das Gericht oder einen Gläubiger dazu berechtigen, einen Konkursverwalter oder Geschäftsführer zu bestellen oder die das Gericht dazu berechtigen, einen Auflösungsbeschluss zu fassen, oder wenn der Käufer eine ähnliche oder analoge Maßnahme aufgrund von Schulden ergreift oder erleidet, kann HITACHI, unbeschadet seiner sonstigen Rechte, die Lieferung oder Herstellung (sowohl in Bezug auf den betreffenden Vertrag als auch auf alle anderen Verträge, die HITACHI mit dem Käufer geschlossen hat) aufschieben, bis die Zahlung erfolgt ist oder der Verstoß behoben wurde, und/oder nach eigenem Ermessen den Vertrag (und/oder alle anderen Verträge) kündigen und die Zahlung für alle bereits erfolgten Lieferungen und die Kosten für Material und Arbeit, die bereits für künftige Lieferungen aufgewendet wurden, zurückzufordern (abzüglich des Wertes der von HITACHI für andere Zwecke verwendeten Materialien) sowie vom Käufer einen Betrag in Höhe des entgangenen Gewinns verlangen, der HITACHI durch die Kündigung entstanden ist.
(2) Die Ausübung der Option von HITACHI, die Lieferung oder Herstellung zu verschieben, verhindert nicht die spätere Ausübung der Option von HITACHI, den Vertrag und/oder andere solche Verträge zu kündigen.
10. Rechte Dritter
(1) In dieser Klausel bedeutet „Rechte Dritter“ alle Rechte aus Patenten, eingetragenen oder nicht eingetragenen Geschmacksmustern/Gebrauchsmustern, Marken, Urheberrechten oder anderen Rechten an geistigem Eigentum und Rechten an Know-how, unabhängig davon, ob sie gesetzlich geschützt werden können oder nicht, die im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Dritten stehen.
(2) Werden Waren nach den Spezifikationen des Käufers hergestellt oder verletzt der Käufer durch die Verwendung der Waren Rechte Dritter, auch wenn die Waren selbst keine solche Verletzung darstellen, so hat der Käufer HITACHI von allen Klagen, Ansprüchen, Kosten, Schäden oder Verlusten freizustellen, die sich aus einer Verletzung solcher Rechte in Bezug auf die so hergestellten Waren oder die Verwendung der Waren durch den Käufer ergeben.
(3) Jede Bezugnahme von HITACHI auf Patente, Geschmacksmustern/Gebrauchsmustern, Urheberrechte, eingetragene Muster, Marken und ähnliche Schutzformen stellt keine Garantie/Gewährleistung für deren Gültigkeit dar.
(4) HITACHI gewährleistet ausdrücklich nicht, dass die an den Käufer verkauften Waren keine Rechte Dritter verletzen, und alle diesbezüglichen Garantien, ob ausdrücklich oder stillschweigend, gesetzlich oder anderweitig, werden hiermit ausgeschlossen. Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt behauptet wird, dass die Waren Rechte Dritter verletzen, oder wenn nach vernünftiger Einschätzung von HITACHI eine solche Behauptung wahrscheinlich ist, kann HITACHI nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten:
(a) die Waren ohne Beeinträchtigung der Gesamtleistung der Waren so ändern oder ersetzen, dass die Rechtsverletzung vermieden wird; oder
(b) dem Käufer das Recht verschaffen, die Waren weiter zu benutzen; oder
(c) die Waren zu dem vom Käufer gezahlten Preis zurückkaufen.
(5) HITACHI haftet dem Käufer gegenüber nicht, wenn die Waren Rechte Dritter verletzen oder wenn behauptet wird, dass sie Rechte Dritter verletzen. Für den Fall, dass die Waren Gegenstand von Rechten Dritter sind oder sein können, ist HITACHI verpflichtet, dem Käufer nur solche Rechte, Titel oder Interessen zu übertragen, die HITACHI zustehen.
(6) Der Käufer ist verpflichtet, HITACHI unverzüglich von jeder geltend gemachten oder angedrohten Verletzung von Rechten Dritter schriftlich zu unterrichten. Im Verhältnis zum Käufer führt ausschließlich HITACHI solche Verfahren in der von uns festgelegten Weise durch. Der Käufer ist verpflichtet, HITACHI in diesem Zusammenhang in angemessener Weise zu unterstützen.
11. Verzicht
Unterlässt HITACHI die Ausübung oder Durchsetzung von Rechten aus diesem Vertrag, so gilt dies nicht als Verzicht auf ein solches Recht und hat auch nicht zur Folge, dass die Ausübung oder Durchsetzung dieses Rechts zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen wird.
12. Kündigung oder Vertragsänderung
Der Vertrag kann vom Käufer nur mit schriftlicher Zustimmung von HITACHI storniert oder umdisponiert werden. Im Falle einer solchen Stornierung hat der Käufer an HITACHI eine Stornogebühr zu zahlen, die den bis zum Zeitpunkt der Stornierung entstandenen Kosten von HITACHI zuzüglich des entgangenen Gewinns von HITACHI entspricht. Die Höhe dieser Gebühr wird dem Käufer nach der schriftlichen Bestätigung der Stornierung durch HITACHI mitgeteilt und ist innerhalb von 30 Tagen nach dieser Mitteilung zu zahlen.
13. Höhere Gewalt
(1) Wenn HITACHI durch ein Ereignis höherer Gewalt daran gehindert, behindert oder verzögert wird, die Waren in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen gemäß der Vereinbarung mit dem Käufer zu liefern, kann HITACHI nach eigenem Ermessen
(a) die Lieferungen aussetzen, solange das Ereignis höherer Gewalt andauert;
(b) wenn HITACHI nicht über ausreichende Lagerbestände verfügt, um seinen Verpflichtungen nachzukommen, die verfügbaren Bestände nach eigenem Ermessen auf seine Kunden aufteilen; oder
(c) jeden betroffenen Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Käufer kündigen;
und HITACHI haftet in den Fällen a) - c) nicht für Verluste oder Schäden, die dem Käufer dadurch entstehen.
(2) In dieser Klausel bezeichnet der Begriff „Ereignis höherer Gewalt“ ein unvorhersehbares Ereignis, das sich der Kontrolle von HITACHI entzieht, einschließlich und ohne Einschränkung Streik, Aussperrung, Arbeitskampf oder Arbeitskräftemangel (alle vorgenannten Ereignisse auch bei Unterlieferanten), Krieg, Aufruhr, erhebliche Konflikte zwischen verschiedenen Ländern, zivile Unruhen, Pandemien und Epidemien, Blockade der Transportwege insbesondere bei Kanälen, böswillige Beschädigung, Einhaltung von Gesetzen oder behördlichen Anordnungen, Regeln, Vorschriften oder Anweisungen, Unfall, Ausfall von Anlagen oder Maschinen, Feuer, Naturkatastrophen, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben, Versorgungsengpässe, erhebliche Zölle, welche die Regierung eines Landes kurzfristig verhängt hat, Materialmangel oder andere unvorhersehbare Umstände, die sich negativ auf die Lieferung von Materialien von der normalen Bezugsquelle von HITACHI für die Materialien der Waren sowie auf die mit dem Käufer vereinbarte Lieferung auswirken.
14. Umwelt
Der Käufer ist für alle finanziellen oder sonstigen Verpflichtungen verantwortlich, die einer der beiden Parteien in Bezug auf die Waren im Rahmen der für die Parteien geltenden Umweltgesetzgebung auferlegt werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und alle aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften.
15. Geistiges Eigentum
Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass er keine Rechte, Ansprüche oder Interessen an geistigem Eigentum (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Patente, Marken, eingetragene oder nicht eingetragene Geschmacksmuster, Urheberrechte und Rechte an Geschmacksmustern oder Erfindungen) an den Waren erwirbt und dass er bei der Nutzung dieses geistigen Eigentums an den Waren nichts tut oder zulässt, was dessen Gültigkeit gefährden würde oder könnte.
16. Bestechung, Geschenke, Anreize oder Belohnungen
Sowohl der Käufer als auch HITACHI verpflichten sich, alle geltenden Gesetze, Satzungen und Verordnungen zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption („Anti-Korruptionsgesetze“ genannt) einzuhalten. Jede Vertragspartei kann die Zusammenarbeit mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung kündigen, wenn die andere Seite gegen die Antikorruptionsgesetze verstößt.
17. Datenschutz
Sowohl der Käufer als auch HITACHI verpflichten sich, die geltenden Datenschutzgesetze und -vorschriften („Datenschutzgesetze“ genannt) einzuhalten und personenbezogene Daten nur in Übereinstimmung mit den Datenschutzgesetzen zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen und alle Personen, die an der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten beteiligt sind, entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten.
18. Kinderarbeit / Moderne Sklaverei / Gesundheit und Arbeitssicherheit / Vielfalt
Sowohl der Käufer als auch HITACHI gewährleisten, dass sowohl sie selbst als auch ihre Unterlieferanten und/oder Auftragnehmer alle geltenden Arbeitsgesetze einhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Vorschriften zur Abschaffung von Kinderarbeit, das Verbot jeglicher Form von Zwangs- und Pflichtarbeit einschließlich moderner Sklaverei, die Einhaltung von Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz und die Beseitigung von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, einschließlich der Einhaltung gleicher Bezahlung.
19. Salvatorische Klausel
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.
20. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Lieferers. Gerichtsstand ist im vollkaufmännischen Verkehr bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten Düsseldorf, oder - nach unserer Wahl - der Sitz des Käufers oder die Hauptstadt des Staates, in dem er seinen Sitz hat. Für das gerichtliche Mahnverfahren wird als Gerichtsstand ausschließlich Düsseldorf vereinbart. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei sprachlichen Unterschieden zwischen der deutschen und der englischen Fassung dieser Bedingungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
Düsseldorf, April 2025
Hitachi Industrial Equipment Systems Europe GmbH